OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2000
13 U 89/00
Normen:
BGB § 852 ; StVG § 14 ; PflVG § 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 340
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 506/99

Verjährung; Sozialhilfeträger; Regreß; Kenntniserlangung; Entbehrlichkeit der Kenntniserlangung

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 13 U 89/00

DRsp Nr. 2001/977

Verjährung; Sozialhilfeträger; Regreß; Kenntniserlangung; Entbehrlichkeit der Kenntniserlangung

»1. "Für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen kommt es auf den Kenntnisstand derjenigen Mitarbeiter des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers an, die mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraut sind; Verantwortung für die außergerichtliche Geltendmachung von Regreßansprüchen ist ausreichend.2. Zu der Frage der Entbehrlichkeit der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers, wenn dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass der Geschädigte einen Zivilrechtsstreit gegen den Schädiger führt.«

Normenkette:

BGB § 852 ; StVG § 14 ; PflVG § 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlass eitles Verkehrsunfalls in Anspruch.