OLG Hamm - Beschluss vom 05.10.2004
4 Ss OWi 524/04
Normen:
StPO § 145a ; OWiG § 33 ; OWiG § 51 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 386
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 03.05.2004

Verjährung; Unterbrechung; Zustellungsvollmacht; Verteidigervollmacht; Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; Täteridentifizierung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 524/04

DRsp Nr. 2005/306

Verjährung; Unterbrechung; Zustellungsvollmacht; Verteidigervollmacht; Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; Täteridentifizierung

»Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann.«

Normenkette:

StPO § 145a ; OWiG § 33 ; OWiG § 51 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;

Gründe:

I.

Die Bußgeldbehörde hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 195,- ± festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem Bußgeldbescheid zufolge soll der Betroffene am 4. Juni 2003 um 11.49 Uhr in Münster, BAB 1, km 275,600, in Fahrtrichtung Dortmund als Führer des PKW mit dem Kennzeichen XXXXXXXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 100 km/h um 45 km/h überschritten haben.