KG - Beschluss vom 20.05.2016
6 U 47/16
Normen:
VVG § 14 Abs. 1; VVG § 15; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 209;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 47/16

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Versicherer

KG, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 6 U 47/16

DRsp Nr. 2017/5832

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Versicherer

§ 15 VVG, wonach die Verjährung in der Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt ist, kann nicht dahin verstanden werden, dass die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Leistungsablehnung des Versicherers der dreijährigen Verjährungsfrist hinzuzurechnen ist, wenn die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB i. V. § 14 Abs. 1 VVG mit dem Erhalt der Leistungsablehnung des Versicherers begonnen hat; denn der Lauf der Verjährung kann vor ihrem Beginn nicht gehemmt sein.

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 14. März 2016 gegen das am 02. März 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Leistung jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Insbesondere hat das Landgericht die Regelung des § 15 VVG zur Hemmung der Verjährung nicht fehlerhaft angewendet.