OLG München - Endurteil vom 27.07.2018
10 U 3487/17
Normen:
VVG § 115 Abs. 2 S. 3; SGB X § 116; SGB X § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2018, 679
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4343/15
LG Ingolstadt, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2181/14

Verjährung von auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen wegen eines Unfalls

OLG München, Endurteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 10 U 3487/17

DRsp Nr. 2018/15050

Verjährung von auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen wegen eines Unfalls

Hat der Rentenversicherung die Anmeldung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen ausdrücklich auf solche gem. § 119 SGB X beschränkt, so umfasst die Anmeldung auch dann keine Ansprüche nach § 116 SGB X, wenn anzunehmen war, dass auch solche Ansprüche im Raum stünden. Die Verjährung von gem. § 116 SGB X übergegangenen Ansprüchen wird daher nicht durch die Anmeldung von Regressansprüchen gem. § 119 SGB X gehemmt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 17.10.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.09.2017 (Az. 12 O 4343/15) in Nr. I., II. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.419,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.797,96 seit 01.08.2015 sowie aus € 621,61 seit 24.01.2016 zu bezahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 100% aller auf sie nach § 119 SGB X übergangenen oder übergehenden Forderungen zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall des Herrn M. R., geb. am 31.08.1987 vom 06.03.2009 im Gemeindegebiet A. resultieren.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4.