OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.2007
5 U 906/07
Normen:
BGB § 199 § 631 § 634a § 640 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 477
NJW-RR 2008, 501
VRS 113, 401
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 231/06

Verjährung von Mängelansprüchen aus einer Autoreparatur

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 5 U 906/07

DRsp Nr. 2008/22332

Verjährung von Mängelansprüchen aus einer Autoreparatur

»§ 634a BGB ist lex specialis gegenüber § 199 BGB. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 199 § 631 § 634a § 640 ;

Gründe:

I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5.394, 26 EUR nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Werkleistung.

Sie ist Eigentümerin eines Wohnmobils "Clou-Trend 670 P" der Marke Daimler Benz, Baujahr 1992. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ließ sie in der Niederlassung der Beklagten in K... durchführen.

Nachdem im Sommer 2003 durch einen Unfall das Getriebe beschädigt wurde, nahm die Beklagte eine Getriebereparatur vor und erneuerte außerdem die Kupplung sowie die Mitnehmerscheibe. Im Juni 2005 befand sich das Fahrzeug der Klägerin wiederum in der Werkstatt der Beklagten, um es zur Hauptuntersuchung vorzubereiten. Unter anderem wurde die Bremsflüssigkeit ausgetauscht.

Bei dem Befahren der Passstraße "Col du Galibier" in den französischen Alpen im Juli 2005 erlitt die hydraulische Kupplung einen Totalschaden.