OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2017
11 U 23/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 199; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 87/16

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 11 U 23/17

DRsp Nr. 2017/9842

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG auch für in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind. Das gilt auch insoweit, als nach einem geschlossenen Abfindungsvergleich zukünftige unfallbedingte Verdienstausfallansprüche von der Abfindung gerade nicht erfasst werden sollten.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen 2 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 199; BGB § 195;

Gründe

I.

1. 2. 3.