BGH - Urteil vom 17.10.1978
VI ZR 213/77
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)181c-d
ES Kfz-Schaden M-2/26
FamRZ 1979, 32
MDR 1979, 218
NJW 1979, 268
VersR 1979, 55

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts bei Entfallen der Eintrittspflicht des Versicherers wegen Wiederverheiratung

BGH, Urteil vom 17.10.1978 - Aktenzeichen VI ZR 213/77

DRsp Nr. 1994/5283

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts bei Entfallen der Eintrittspflicht des Versicherers wegen Wiederverheiratung

Eine Klägerin, deren Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB bei Wiederverheiratung durch Begründung eines gleichwertigen Unterhaltsanspruch entfallen, braucht keine Feststellungsklage zu erheben, um künftige, nach Auflösung der zweiten Ehe wieder begründete Ansprüche zu sichern. Für diese beginnt mit der Auflösung der zweiten Ehe die Verjährungsfrist des § 852 BGB neu zu laufen.

Normenkette:

BGB § 852 ;

Hinweise:

Hinweis:

Mit der Ausgangsfrage a] hatte der III. BGH-Senat sich ausführlich acht Jahre zuvor auseinandergesetzt (Urteil III ZR 183/68 16.2.1970, in DRsp I (147) 133 b = NJW 1970, 1127 = VersR 1970, 522), dort durch ein vorliegendes Grundurteil aus dem Jahre 1965 festgelegt (§ 318 ZPO) noch im Anwendungsbereich des § 845 BGB. Der erste Leitsatz dieses Urteils zeigt die Anwendung der Grundsatzaussage auf den Fall eines Witwers, der zweite Leitsatz begegnet etwaigen Einwänden aus der Nichtanrechnungsregel des § 843 Abs. 4 BGB :