OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2017
2 L 151/15
Normen:
VwVfG LSA § 1 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VwVfG § 49a Abs. 4 S. 1, 2; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 289/14

Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel; Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zinsen mit dem Schluss des Jahres des Eingangs des Verwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr bei der leistenden Behörde

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 2 L 151/15

DRsp Nr. 2018/734

Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel; Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zinsen mit dem Schluss des Jahres des Eingangs des Verwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr bei der leistenden Behörde

Die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zinsen gemäß § 49a Abs. 4 VwVfG wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebaufördermittel beginnt erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Verwendungsnachweis für das jeweilige Haushaltsjahr bei der leistenden Behörde eingegangen ist.

Normenkette:

VwVfG LSA § 1 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VwVfG § 49a Abs. 4 S. 1, 2; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebaufördermittel.

Die Klägerin erhielt seit dem Jahr 2002 in dem Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne" von dem Beklagten Städtebaufördermittel für die Erhaltungsmaßnahme "Historische Altstadt B-Stadt".