Verjährungseintritt im vorgerichtl. Verfahren

Autor: Christian Sitter

Rücknahme des Bußgeldbescheids

Hat die Verwaltungsbehörde den Eintritt der Verfolgungsverjährung übersehen und Bußgeldbescheid erlassen, so muss sie den Bußgeldbescheid zurücknehmen, wenn

sie ihr Übersehen vor Rechtskraft bemerkt, und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG einstellen,

die Verjährung nach Bußgeldbescheid und Einspruch eintritt, und das Verfahren einstellen.

Hinweis!

Ist bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, so gilt dies nur dann, wenn der Betroffene Einspruch erhoben hat. Tut er dies nicht, erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft. Auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung kommt es dann nicht mehr an. Nur dann, wenn der Betroffene wirksam Einspruch eingelegt hat, kann und darf die Behörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen und das Verfahren einstellen. Ist der Einspruch nicht oder nicht formgerecht erhoben und ist keine Wiedereinsetzung beantragt und/oder möglich, bleibt es bei der Rechtskraft des Bußgeldbescheids.

Sind die Akten nach Einspruch bereits an die Staatsanwaltschaft übersandt, wenn sich herausstellt, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist, darf die Verwaltungsbehörde selber nicht mehr tätig werden. Es obliegt dann der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen. Der Verteidiger wird in diesem Fall versuchen, den entsprechenden Sachbearbeiter herauszufinden und auf die Verjährung hinweisen.