Verjährungsfrist aus § 477 BGB verdrängt die Frist des § 852 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 32 U 180/97
DRsp Nr. 1999/1717
Verjährungsfrist aus § 477BGB verdrängt die Frist des § 852BGB
Die dreijährige Verjährung aus § 852BGB wird von der Frist aus § 477BGB verdrängt, wenn das Äquivalenzinteresse aus dem Kaufvertrag mit dem Integritätsinteresse des Käufers vollständig übereinstimmt.