OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2021
18 U 105/20
Normen:
BGB § 990; BGB § 989; BGB § 249; BGB § 251; BGB § 134; GewO § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 15/19

Verkauf eines Kfz und anschließende RückanmietungEigentumsverlust mit Weiterveräußerung des FahrzeugsBösgläubigkeit bei Erwerb eines BesitzesSittenwidrigkeit von Übersicherungen

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2021 - Aktenzeichen 18 U 105/20

DRsp Nr. 2021/15962

Verkauf eines Kfz und anschließende Rückanmietung Eigentumsverlust mit Weiterveräußerung des Fahrzeugs Bösgläubigkeit bei Erwerb eines Besitzes Sittenwidrigkeit von Übersicherungen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.6.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.545,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.2.2019 zu zahlen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %; die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 990; BGB § 989; BGB § 249; BGB § 251; BGB § 134; GewO § 34 Abs. 4;

Gründe

A.

Der Kläger, seit 2017 selbstständig als Auto- bzw. Autoteile-Händler, war Eigentümer eines Pkw X (FIN ###, Erstzulassung 1999). Wegen eines Kreditbedarfs wandte er sich an die Beklagte bzw. deren Geschäftsstelle in E. Er schloss (dort) mit der Beklagten einen von dieser vorformulierten Kaufvertrag zum Preis von 5.000,00 €. Darin heißt es in § 6: