BVerwG - Beschluß vom 23.03.1990
3 B 25.90
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1127/89

Verkehrsbeschränkung auf bestimmten Straßem

BVerwG, Beschluß vom 23.03.1990 - Aktenzeichen 3 B 25.90

DRsp Nr. 2005/17076

Verkehrsbeschränkung auf bestimmten Straßem

1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2. Ob diese Gründe vorliegen und der darauf gestützte behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 StVO ein Ermessensspielraum, der nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.