Verkehrsopferschutz

Autor: Kahles

Ein Garantiefonds ist über die Regelung des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtet. Hierbei ist durch Umsetzung der EU-Richtlinie eine Änderung eingetreten. Nunmehr gilt:

Bei Personenschäden tritt der Fonds ein, wenn der Schädiger unbekannt bleibt, wenn keine Versicherung besteht oder der Versicherer insolvent wurde.

Bei Sachschäden leistet der Fonds unter den vorgenannten Bedingungen Schadensersatz, wenn der Schädiger bekannt ist.

Ansprüche gegenüber dem Garantiefonds verjähren innerhalb von drei Jahren.

Die Ersatzpflicht des Fonds besteht in den Grenzen der Mindestversicherungssumme.

Die Adresse des Garantiefonds lautet:

Fundo de Garantia de Automovelwww.asf.com.pt

Mit Hilfe des amtlichen Kennzeichens des schädigenden Fahrzeugs kann dessen Halter ermittelt werden.