OLG Dresden - Beschluss vom 29.02.2000
Ss (OWi) 32/00
Normen:
StPO § 261 § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 279
DAR 2000, 279
VersR 2000, 1294
VersR 2000, 1294
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 04.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Js 9674/99

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: Anforderungen an die Darlegungen der Identifizierung eines Verkehrsteilnehmers anhand eines Beweisfotos

OLG Dresden, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen Ss (OWi) 32/00

DRsp Nr. 2006/9135

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: Anforderungen an die Darlegungen der Identifizierung eines Verkehrsteilnehmers anhand eines Beweisfotos

1. Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm - oder einem Sachverständigen - zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet.2. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird.