OLG Köln - Beschluß vom 22.11.2000
11 W 83/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 4, § 844 Abs. 2 ; SGB X § 116 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 169
NJW-RR 2001, 1285
OLGReport-Köln 2001, 202
SP 2001, 129
VRS 100, 82
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 203/00

Verkehrsrecht: Keine Anrechnung von Witwen- und Waisenrenten auf Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen

OLG Köln, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 11 W 83/00

DRsp Nr. 2001/7296

Verkehrsrecht: Keine Anrechnung von Witwen- und Waisenrenten auf Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen

Von Sozialversicherungsträgern an Hinterbliebene eines getöteten Verkehrsunfallopfers gezahlte Witwen- und Waisenrenten sind auf Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen gegen den Schadensverursacher zustehen, nicht "anzurechnen". Sofern im Fall der Mitverantwortlichkeit des Unfallopfers weder die Sozialversicherungsleistungen noch der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen jeweils für sich genommen zur Deckung des Schadens ausreichen, geht der Anspruch der Hinterbliebenen gegen den Schädiger in Höhe der um die Mithaftungsquote verringerten Sozialleistungen auf die Sozialversicherungsträger über, während die Differenz zwischen ungekürztem Schaden und der Leistung des Sozialversicherungsträgers in Höhe der auf den Schädiger entfallenden Quote den Hinterbliebenen zusteht.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 4, § 844 Abs. 2 ; SGB X § 116 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Landgericht durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in vollem Umfang mit der in dem angefochtenen Beschluss zur Forderungshöhe gegebenen Begründung verweigern.