OLG Köln - Urteil vom 09.04.2002
3 U 166/01
Normen:
StVO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 356
NJW-RR 2003, 29
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 45/01

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Unzulässigkeit eines Grundurteils bei Leistungs- und Feststellungsklage; Haftungsverteilung im Falle eines eines unachtsam die Fahrbahn überquerenden 8 - 9 Jahre alten Kindes

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 3 U 166/01

DRsp Nr. 2002/11284

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Unzulässigkeit eines Grundurteils bei Leistungs- und Feststellungsklage; Haftungsverteilung im Falle eines eines unachtsam die Fahrbahn überquerenden 8 - 9 Jahre alten Kindes

1. Hat der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen Schadens verbunden, so kann hierüber kein umfassendes Grundurteil ergehen. Ein Grund-Teilurteil allein über den Zahlungsantrag ist unzulässig. Es ist vielmehr einheitlich durch Grundurteil über die Leistungsklage und Endurteil über die Feststellungsklage zu entscheiden.2. Von dem Schutzzweck des § 20 Abs. 1 StVO werden nicht nur die Fahrgäste, sondern alle Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses erfasst.3. Ist die Fahrbahn derart verengt, dass ein Sicherheitsabstand von 2 m zu einem haltenden Linienbus nicht eingehalten werden kann, so muss mit Anhaltegeschwindigkeit an diesem vorbeigefahren werden.4. Das Mitverschulden eines die Fahrbahn unachtsam überquerenden 8 - 9 Jahre alten Kindes ist mit einer 30 % nicht übersteigenden Haftungsquote zu bewerten, wenn der PKW an einem haltenden Linienbus mit zu hoher Geschwindigkeit vorbeifährt.

Normenkette:

StVO § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand: