OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2023
8 A 2916/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6758/17

Verkehrsrechtliche Anordnung zur Ausweisung einer atypischen Fahrradstraße nebst Freigabe für Kfz; Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und Verletzung der Eigentumsfreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 8 A 2916/21

DRsp Nr. 2023/2349

Verkehrsrechtliche Anordnung zur Ausweisung einer atypischen Fahrradstraße nebst Freigabe für Kfz; Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und Verletzung der Eigentumsfreiheit

Zur (fehlenden) Klagebefugnis einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, die sich als Eigentümerin eines in einem Gewerbegebiet mit bisher schon geltender Tempo 30-Regelung gelegenen Grundstücks gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer (atypischen) Fahrradstraße wendet, bei der nach Maßgabe von Zusatzzeichen jeglicher Kraftfahrzeugverkehr weiterhin zulässig ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.