OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2023
8 B 763/23
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 S. 2; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1262/22

Verkehrsrechtliche Anordnungen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h sowie eines Stoppschilds nebst dazugehöriger Haltlinie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 8 B 763/23

DRsp Nr. 2023/10466

Verkehrsrechtliche Anordnungen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h sowie eines Stoppschilds nebst dazugehöriger Haltlinie

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 82 Abs. 1 S. 2; StVO § 45 Abs. 9 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seinen Erstwohnsitz in C. hat und mit Zweitwohnsitz in Meerbusch gemeldet ist, wendet sich u.a. gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Claudiusstraße und der Gonellastraße bis zur Josef-Tovornik-Straße in Meerbusch. Darüber hinaus wendet er sich gegen die an der Gonellastraße vor dem Kreuzungsbereich mit der Hauptstraße in beiden Fahrtrichtungen aufgestellten Stoppschilder (Vorschriftszeichen 206 der Anlage 2 zur StVO) nebst Haltlinien (Vorschriftszeichen 294 der Anlage 2 zur StVO).