Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit fehlerfreien Erwägungen, denen der Senat beitritt (§ 543 ZPO), hat das Landgericht die auf §§ 823 Abs. 1, 847 BGB gestützte Klage abgewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch unzureichende Vorkehrungen gegen Schnee- und Eisglätte auf ihrem Betriebshof ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat und es deshalb zu dem Unfall am 08.12.1998 gekommen ist.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung:
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