OLG Köln - Urteil vom 22.11.2000
11 U 65/00
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 191
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 460/99

Verkehrssicherungspflicht - Eigenverschulden bei Glatteisunfall

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 65/00

DRsp Nr. 2001/7618

Verkehrssicherungspflicht - Eigenverschulden bei Glatteisunfall

Besteigt ein LKW-Fahrer im Bereich einer erkennbar eisglatten Fläche eines Betriebshofes eine an den LKW angestellte Leiter, um die Plane herab zu lassen, so trifft ihn, wenn er auf Grund des Wegrutschens der Leiter zu Fall kommt und verletzt wird, ein überwiegendes Mitverschulden, welches die Haftung des Betriebsinhabers wegen unterlassener Maßnahmen des Winterdienstes (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) ausschließt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit fehlerfreien Erwägungen, denen der Senat beitritt (§ 543 ZPO), hat das Landgericht die auf §§ 823 Abs. 1, 847 BGB gestützte Klage abgewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch unzureichende Vorkehrungen gegen Schnee- und Eisglätte auf ihrem Betriebshof ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat und es deshalb zu dem Unfall am 08.12.1998 gekommen ist.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: