BGH - Urteil vom 05.07.1990
III ZR 217/89
Normen:
NRWStrReinG;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 4
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 5
BGHR NW StrReinG § 1 Verkehrssicherung 1
BGHR NW StrWG § 9 Amtshaftung 1
BGHR NW StrWG § 9a Abs. 1 Hoheitsverwaltung 1
BGHZ 112, 74
DRsp I(145)371d-e
DVBl 1991, 1001
DÖV 1991, 389
LM § 839 [Ca] BGB Nr. 77
MDR 1990, 1096
NJW 1991, 33
NJW-RR 1991, 148
VersR 1990, 1148
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verkehrssicherungspflicht an Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Schnee- und Eisglätte

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen III ZR 217/89

DRsp Nr. 1992/1119

Verkehrssicherungspflicht an Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Schnee- und Eisglätte

»§ 1 StrReinG NW (v. 18. Dezember 1975 - GV. NW. S. 706) hat unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nichts daran geändert, daß die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen sind.«

Normenkette:

NRWStrReinG;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Köln wegen Verletzung der Streupflicht Schadensersatz.

Der Pkw des Klägers wurde beschädigt, als dessen Sohn damit am 15. Februar 1985 gegen 13.00 Uhr an einer Ampelkreuzung der Innenstadt nach links abbiegen wollte, das Fahrzeug jedoch infolge Straßenglätte geradeaus gegen ein Hindernis rutschte.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der Hälfte des Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Landgericht und Oberlandesgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt wegen des Verkehrsunfalls vom 15. Februar 1985 beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.