OLG Köln - Urteil vom 15.06.1998
19 U 6/98
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)487b-c
MDR 1998, 1349
OLGReport-Köln 1998, 292
VersR 1999, 243
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 118/97

Verkehrssicherungspflicht auf Zu- und Abgängen zu einer Gaststätte

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 6/98

DRsp Nr. 1998/18672

Verkehrssicherungspflicht auf Zu- und Abgängen zu einer Gaststätte

»1. Der Betreiber einer Gaststätte ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, daß Gäste gefahrlos und sicher die Zu- und Abgänge benutzen können, wobei er mit einer gewissen Unaufmerksamkeit und Sorglosigkeit rechnen muß.2. Ein direkt unterhalb eines zum Eingangsbereich einer Gaststätte gehörenden Sockels angebrachtes, grobmaschiges Giitterrost (3 x 3 cm messende Öffnungen) muß derart gestaltet oder abgesichert sein, daß es mit jeder üblichen Art von Schuhwerk, insbesondere mit Absatzschuhen, gefahrlos betreten werden kann.3. Erleidet ein Gast infolge einer Versicherungspflichtverletzung des Gaststättenbetreibers einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch, so rechtfertigt dies bei einem langwierigen und nicht komplikationslosen, von 6 Operationen und 8 stationären Klinikaufenthalten sowie von Schmerz- und Beweglichkeitseinschränkungen gekennzeichneten Behandlungs- und Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ;

Entscheidunsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache selbst weit überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines Teils der begehrten Zinsen führt das Rechtsmittel nicht zur beantragten Verurteilung der Beklagten.