OLG Koblenz - Urteil vom 18.08.1998
3 U 713/95
Normen:
BGB §§ 823 831 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 182
DRsp I(145)503a
r+s 1999, 149

Verkehrssicherungspflicht bei Deckendurchbruch - Abdeckung durch undurchsichtige Plane

OLG Koblenz, Urteil vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 3 U 713/95

DRsp Nr. 1999/5515

Verkehrssicherungspflicht bei Deckendurchbruch - Abdeckung durch undurchsichtige Plane

»1. Helfen Arbeiter des Rohbauunternehmers mit dessen Wissen in privater Wochenendtätigkeit einem Mieter dabei, auf der Baustelle unter Ausnutzung eines Deckendurchbruchs Einrichtungsteile in den Keller zu schaffen, so trifft auch den Unternehmer die Pflicht, sicherzustellen, daß nach dem Einräumen die Deckenöffnung wieder unfallsicher abgedeckt wird. Die Wahrung der Baustellensicherheit steht nicht zur Disposition des Mieters. Insoweit bleiben die diesem privat helfenden Arbeiter Verrichtungsgehilfen des Unternehmers.2. Bei Bestimmung seiner Verkehrssicherungsmaßnahmen im Zugangsbereich eines von ihm aufgestellten Abfallcontainers muß der Bauunternehmer in Rechnung stellen, daß ein solcher Container zumindest gelegentlich auch von dritten auf der Baustelle tätigen Handwerkern zur Abfallentsorgung aufgesucht wird.3. Ein mit einer undurchsichtigen Plane abgedeckter Bodenbereich einer Baustelle darf, wenn überhaupt, bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erst dann betreten werden, wenn zuvor Gewißheit darüber erlangt wurde, was unter der Plane ist (dem dies mißachtenden Bauhandwerker wurde hier ein 2/5-Mitschuldanteil an seinem Sturz durch den Deckendurchbruch angelastet).«

Normenkette:

BGB §§ 823 831 ;
Fundstellen
BauR 1999, 182
DRsp I(145)503a
r+s 1999, 149