BGH - Urteil vom 08.01.2002
VI ZR 364/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 951
MDR 2002, 578
NJW 2002, 1263
NZV 2002, 314
VersR 2002, 330
ZfBR 2002, 353
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magedeburg,

Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

BGH, Urteil vom 08.01.2002 - Aktenzeichen VI ZR 364/00

DRsp Nr. 2002/1942

Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

»Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Arbeitern, die Bauarbeiten an einer Bahnstrecke ausführen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ließ im Oktober 1994 an der Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofs G. Bauarbeiten ausführen. Von den vorhandenen vier Gleisen wurden die Gleise 3 und 4 zurückgebaut und an Stelle des Gleises 3 neben dem Gleis 2 ein neuer Bahnsteig errichtet. Für die Absicherung der Baustelle hatte die Streithelferin zu 1 im Auftrag der Beklagten einen Sicherungsplan erstellt. Der Streithelferin zu 2 oblag die Bauüberwachung. Mit der Ausführung der Fundamentierungsarbeiten war die Streithelferin zu 3 beauftragt. Der bei ihr beschäftigte Kläger war damit beschäftigt, den in die Verschalung eingefüllten Beton mittels einer Rüttelbirne zu verdichten. Dabei wurde er von einem auf dem Gleis 2 fahrenden Güterzug erfaßt und schwer verletzt. Er begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe: