BGH - Beschluß vom 29.04.2003
VI ZR 260/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 948
NJW-RR 2003, 1103
NZV 2003, 471
VersR 2003, 1451
ZfS 2003, 441
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Verkehrssicherungspflicht bei Lagerung von Streugut

BGH, Beschluß vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 260/02

DRsp Nr. 2003/8860

Verkehrssicherungspflicht bei Lagerung von Streugut

»Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil sie am 6. Februar 2000 auf einem zum Bahnsteig des Bahnhofs von Oberstaufen führenden Weg auf dort aufgebrachtem Streugut zu Fall kam und sich dabei verletzte. Im Bahnhofsgelände war der Bahnsteig wegen der winterlichen Witterung am 24. und 25. Januar 2000 geräumt und am 24. und 28. Januar 2000 gestreut worden. In der darauffolgenden Woche bestand aufgrund des Wetters weder Anlaß zu einer Räumung noch zu einer Streuung. Das ausgebrachte Streugut (Splitt) verblieb auf dem Bahnsteig und dessen Verlängerung in Richtung eines sich anschließenden Bahnübergangs, um damit bei Nässe und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt die Rutschgefahr zu verringern. Das aufgebrachte Streugut wird alljährlich erst gegen Ende April wieder entfernt.