SchlHOLG - Beschluss vom 03.04.2023
7 U 177/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 249; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 i. V. mit GG Art. 34 S. 1; HafVO § 4 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 2;

Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin eines kommunalen HafensVerweisung auf die Haftung eines beliehenen Unternehmers

SchlHOLG, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 7 U 177/22

DRsp Nr. 2023/8328

Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin eines kommunalen Hafens Verweisung auf die Haftung eines beliehenen Unternehmers

1. Das Verweisungsprivileg kommt im Rahmen der Amtshaftung bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht zum Zuge.2. Eine provisorische Netzmarkierung (hier schwarz-grüne Fischernetzmarkierung) stellt wegen der Verwechslungsgefahr kein übliches und geeignetes (Ersatz-)Seezeichen dar.3. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Prinzip des Vorteilsausgleichs ist als allgemeiner schadensrechtlicher Grundsatz auch auf Ansprüche aus Amtshaftung anwendbar. Es wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen sich infolge einer erst nach vielen Jahren durchgeführten Schadensbeseitigung die Lebensdauer der Werkleistung deutlich verlängert und der Auftraggeber dadurch übliche Instandhaltungs-/Renovierungskosten erspart.

Tenor

I. II. III.