I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Betreiber eines Vergnügungsparks wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am 21. April 2002 hielt sie sich zusammen mit ihrer Schwester und deren Enkeln in dem Vergnügungspark auf. Dort trennte sie sich von ihrer Schwester und besuchte mit einem damals fünfjährigen Großneffen einen Sessellift.
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