OLG Celle - Urteil vom 23.03.2005
9 U 192/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 992
NJW-RR 2005, 755
NZV 2005, 367
OLGReport-Celle 2005, 468
VersR 2006, 421
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 199/04

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines für Kinder bestimmten Sessellifts

OLG Celle, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 9 U 192/04

DRsp Nr. 2006/7641

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines für Kinder bestimmten Sessellifts

»Der Betreiber eines für Kinder bestimmten Sessellifts, der in einem Vergnügungspark aufgestellt ist, muss nicht damit rechnen, dass sich eine erwachsene Aufsichtsperson während eines Zwischenhalts in halber Fahrthöhe an den Sessel hängt, um ein fünfjähriges Kind am vorzeitigen Ausstieg zu hindern.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Betreiber eines Vergnügungsparks wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am 21. April 2002 hielt sie sich zusammen mit ihrer Schwester und deren Enkeln in dem Vergnügungspark auf. Dort trennte sie sich von ihrer Schwester und besuchte mit einem damals fünfjährigen Großneffen einen Sessellift.