OLG Koblenz - Urteil vom 08.05.2000
12 U 519/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 357
DAR 2000, 357
DRsp I(145)525b-c
NVwZ-RR 2000, 652
NVwZ-RR 2000, 652
VRS 99, 241
VRS 99, 241

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines öffentlichen Parkplatzes bei Versetzung von zur Begrenzung der Parkstraßen aufgestellten Pflanzkübeln

OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 12 U 519/99

DRsp Nr. 2003/16459

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines öffentlichen Parkplatzes bei Versetzung von zur Begrenzung der Parkstraßen aufgestellten Pflanzkübeln

»1. Die sogenannte Möblierung eines öffentlichen Parkplatzes mit großen blumenbepflanzten Betonkübeln zur Begrenzung der Parkstraßen und zur Verschönerung der Parkfläche ist grundsätzlich zulässig.2. Wird ein solcher Kübel durch Dritte aus der Begrenzungslinie teilweise in die Fahrbahn verschoben, muss der für die Parkfläche Verkehrssicherungspflichtige unverzüglich für die Zurücksetzung des Kübels auf den vorgegebenen Standplatz sorgen.«3. Kommt ein Kraftfahrer zu Schaden, weil er beim Rechtsabbiegen gegen einen Blumenkübel stößt, so steht ihm gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er in Kenntnis der Situation zu knapp gefahren ist.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen