BGH - Urteil vom 15.07.2003
VI ZR 155/02
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1200
MDR 2003, 1352
NJW-RR 2003, 1459
NZV 2004, 79
VersR 2003, 1319
ZfS 2003, 583
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Fulda,

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VI ZR 155/02

DRsp Nr. 2003/10614

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

»Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Inhaber eines Sägewerkes und holzverarbeitenden Betriebes. Der Kläger, ein selbständiger Fliesenlegermeister, brachte im Januar 1998 Baumstämme in den Betrieb des Beklagten, um daraus Schalbretter und Kanthölzer herstellen zu lassen. Am 26. Januar 1998 wollte der Kläger das geschnittene Holz abholen.

Dazu begab er sich auf das nicht eingezäunte Betriebsgelände des Beklagten und betrat dort einen nach zwei Seiten offenen, frei zugänglichen Schuppen, in dem ein Sägegatter (Vertikalgatter) in Betrieb war. Als der Kläger den Schneidearbeiten zusah, wurde er von einem aus dem Sägegatter herausgeschleuderten Kantholz am Kopf getroffen und schwer verletzt.