OLG Hamm - Urteil vom 30.03.2007
13 U 62/06
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 831 ; BWaldG § 14 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
NZV 2009, 31
NuR 2007, 845
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 233/04

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines an einer Strasse grenzenden Waldgrundstückes - Haftung wegen abbrechendem Stamm

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 62/06

DRsp Nr. 2007/8649

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines an einer Strasse grenzenden Waldgrundstückes - Haftung wegen abbrechendem Stamm

1. Der Forsteigentümer, desssen Waldgrundstück direkt an eine öffentliche Straße angrenzt, hat alle im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden zumutbaren Maßnahmen zu treffen, Einwirkungen durch Holzbruch auf die Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Dazu gehört eine zwei Mal im Jahr zu erfolgende fachmännische Sichtprüfung auf Standfestigkeit der Bäume im belaubten und unbelaubten Zustand. 2. Die Übernahme eines haftungseinschränkenden oder -ausschließenden Risikos, wie es bei Betreten eines Waldes durch Waldbesucher angenommen wird, ist für Verkehrsteilnehmer einer durch einen Wald führenden Straße nicht anzunehmen. 3. Inhalt und Maß der Sicherungspflicht des Eigentümers ist nicht von der Größe des Bestandes des Eigentümers abhängig und wird nicht dadurch eingeschränkt, dass eine Straße mehrere Kilometer am Waldgrundstück vorbeiführt. Die Verpflichtung zur wirksamen Gefahrenabwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht orientiert sich an der Schwere der durch eine Gefahr möglicherweise eintretenden Schäden.