BGH - Urteil vom 22.09.1992
VI ZR 4/92
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 45
BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 8
DAR 1992, 460
DRsp I(145)393d
LM H. 3/93 § 823 [Ee] BGB Nr. 8
MDR 1993, 218
NJW-RR 1993, 27
NZV 1993, 185
VersR 1992, 1416
ZMR 1992, 530

Verkehrssicherungspflicht des Pächters einer Autobahnraststätte

BGH, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen VI ZR 4/92

DRsp Nr. 1993/418

Verkehrssicherungspflicht des Pächters einer Autobahnraststätte

»Dem Pächter einer Autobahnraststätte obliegt die Verkehrssicherungs- und damit die Streupflicht für die Gehwege, die von dem Parkplatz zu dem Raststättengebäude führen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte zu 1) betreibt als offene Handelsgesellschaft eine Raststätte mit Motel an der Bundesautobahn A 1; die Beklagten zu 2) und 3) sind ihre Gesellschafter.

Am 1. Dezember 1988 stellte der Kläger gegen 15. 00 Uhr seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Raststättengebäude ab, um darin die Toilette aufzusuchen. An diesem Tage war im dortigen Raum seit den frühen Morgenstunden Regen oder Sprühregen gefallen, der bei einer in Erdbodennähe bestehenden Temperatur von ca. - 2 Grad C. am Boden gefror. Sowohl der Parkplatz als auch die Gehwege waren gestreut und eisfrei. Der Kläger wollte den vom Parkplatz zum Hauseingang führenden Gehweg benutzen; er kam jedoch an der vereisten Bordsteinkante zu Fall und zog sich einen Unterschenkelbruch zu.