OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2023
11 U 170/22
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/22

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers zur vorsorglichen Sperrung einer Strasse bei orkanartigem Sturmgeschehen und möglichem Umfallen von gesunden Bäumen; Allgemein bekannte Gefahr des Umherwehens von Gegegnständen bei orkanartigem Sturm

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 170/22

DRsp Nr. 2024/297

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers zur vorsorglichen Sperrung einer Strasse bei orkanartigem Sturmgeschehen und möglichem Umfallen von gesunden Bäumen; Allgemein bekannte Gefahr des Umherwehens von Gegegnständen bei orkanartigem Sturm

Der Umstand, dass gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei orkanartigem Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründet keine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, eine Straße bei einem derartigen Sturm vorsorglich zu sperren. Dass bei orkanartigem Sturm umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen können, ist aber allgemein bekannt. Jeder umsichtige Verkehrsteilnehmer kann sich auf die damit einhergehenden Gefahren - und sei es durch einen Verzicht auf das Benutzen der entsprechenden Straße - einstellen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 05.10.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer der LG Paderborn gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;

Gründe