Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im Kopfsteinpflaster
LG Chemnitz, Urteil vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 10 O 3613/97
DRsp Nr. 1998/18168
Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im Kopfsteinpflaster
Der Verkehrssicherungspflichtige haftet in vollem Umfang für einen Schaden am Pkw eines Verkehrsteilnehmers, den dieser bei Durchfahren einer 70 cm langen, 25 cm breiten und 21 cm tiefen Fahrbahnrinne im Kopfsteinpflaster einer verkehrswichtigen Durchgangsstraße an der Hinterachse seines Fahrzeugs erleidet.