OLG Köln - Urteil vom 31.05.2012
7 U 216/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 273/11

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast im Hinblick auf Schlaglöcher auf der Fahrbahn

OLG Köln, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 7 U 216/11

DRsp Nr. 2012/11224

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast im Hinblick auf Schlaglöcher auf der Fahrbahn

Der Träger der Straßenbaulast genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung im Abstand von mehreren Wochen auf das Vorhandensein von Schlaglöchern überprüft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2011 – 12 O 273/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, dass er am Sonntag, dem 9. Januar 2011 gegen 20 Uhr, mit seinem PKW das auf der M. in B. in Höhe des Hauses Nr. 240 befindliche Schlagloch von etwa 100 cm Länge, ca. 50 cm Breite und (an der tiefsten Stelle) ca. 10 bis 15 cm Tiefe durchfahren habe.

Das Landgericht hat der Klage teilweise unter Minderung des Anspruchs auf 50 % wegen Berücksichtigung einer Obliegenheitsverletzung des Klägers sowie der Betriebsgefahr seines PKW stattgegeben.