BGH - Urteil vom 19.09.1984
IVa ZR 127/82
Normen:
BGB § 823, § 823 ; RVO § 1542 ; SGB IV § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 54
VRS 68, 88
VersR 1984, 1152
ZfS 1985, 37

Verkehrssicherungspflicht des Verfügungsberechtigten über ein Kfz; Beschränkungen des Regresses des Sozialversicherers

BGH, Urteil vom 19.09.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 127/82

DRsp Nr. 1994/4485

Verkehrssicherungspflicht des Verfügungsberechtigten über ein Kfz; Beschränkungen des Regresses des Sozialversicherers

A. 1. Der Verfügungsberechtigte über ein Kfz muß verhindern, daß das Fahrzeug von einem Fahrer gesteuert wird, dem die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt und der auch infolge Alkoholgenusses zur Führung des Kfz körperlich nicht fähig ist. 2. Zwischen dem Verhalten des Verfügungsberechtigten und einem Unfallschaden besteht demgemäß ein adäquater Kausalzusammenhang. B. 1. Der Führer eines Kraftfahrzeugs muß mit allen Mitteln verhindern, daß das Fahrzeug von jemand gelenkt wird, der keine Fahrerlaubnis besitzt. 2. Der Regreß des Sozialversicherers unterliegt keinen zivilrechtlichen Beschränkungen; der Schädiger kann nur Stundung oder Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung im Sozialgerichtsverfahren erreichen.

Normenkette:

BGB § 823, § 823 ; § ;