Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21.03.2007, Az. :
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.06.2008.
Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 - 3 ZPO).
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