OLG Thüringen - Beschluss vom 06.06.2008
4 U 339/07
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34; StrG Th § 49 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2009, 34
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1442/06

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Thüringen bei winterlichen Straßenverhältnissen

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 4 U 339/07

DRsp Nr. 2009/26604

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Thüringen bei winterlichen Straßenverhältnissen

Die Streupflicht einer Gemeinde in Thüringen nach § 49 Abs. 3 ThürStrG bei Glätte steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und richtet sich in erster Linie danach, ob ein Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen mit der Räumung des Gehweges rechnen darf oder nicht. Sie ist nicht gegeben hinsichtlich eines an eine Wohnanlage grenzenden öffentlichen Anwohnerparkplatzes, auch wenn dieser üblicherweise von den Anwohnern auf dem kürzesten Weg überquert wird.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21.03.2007, Az. : 8 O 1442/06 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.06.2008.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34; StrG Th § 49 Abs. 3;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 - 3 ZPO).