OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.09.2000
9 U 17/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; AufzugsVO § 10 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/18 O 267/99,

Verkehrssicherungspflicht für einen Aufzug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 9 U 17/00

DRsp Nr. 2001/6592

Verkehrssicherungspflicht für einen Aufzug

Der Betreiber eines Aufzuges genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er diesen mindestens einmal täglich kontrolliert.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; AufzugsVO § 10 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Aufzug durch die Beklagte.

Am 12. Juli 1998 gegen 19.40 Uhr wollte der damals 84-jährige Kläger aus der Tiefgarage ... mit dem Aufzug ... fahren. Dieser Aufzug war zuletzt am 16. Januar 1998 durch die TÜH beanstandungsfrei abgenommen worden. Als der Kläger den Aufzugsvorraum betrat, stand der Aufzug mit geöffneter Tür und beleuchtet da. Aufgrund eines technischen Fehlers stand der Aufzug jedoch zu tief, so dass zwischen dem Bodenniveau des Vorraums und dem des Aufzugs eine Stufe entstanden war. Dies bemerkte der Kläger nicht und kam beim Betreten des Aufzugs zu Fall. Dabei zog er sich einen Bruch der rechten Hüftgelenkspfanne und des rechten Schlüsselbeins zu. Er war bis zum 10. September 1998 in stationärer, danach in ambulanter Behandlung und leidet bis heute an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen.