BGH - Urteil vom 04.03.2004
III ZR 225/03
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 869
DAR 2004, 263
JR 2004, 381
MDR 2004, 806
NJW 2004, 1381
NZV 2004, 248
NZV 2004, 454
UPR 2004, 262
VersR 2004, 877
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen III ZR 225/03

DRsp Nr. 2004/4791

Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

»Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstürzenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft der beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kontrollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 969,41 EURO nebst Zinsen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei der Berufungsantrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540 ZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).