Verkehrssicherungspflicht gegenüber Schaulustigen bei gefährlichen Aufbauarbeiten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 22 U 95/98
DRsp Nr. 1999/2101
Verkehrssicherungspflicht gegenüber Schaulustigen bei gefährlichen Aufbauarbeiten
»1. Der nach § 852 I BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnis des Verletzten steht es gleich, wenn dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, aus denen alle erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sind, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden; ob der Rechtsanwalt die Akten tatsächlich einsieht, ist unerheblich, denn er ist so zu behandeln, als hätte er tatsächlich Kenntnis genommen, wenn er sich dieser naheliegenden Möglichkeit verschließt.2. Gegenüber einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung, der durch einen anderen Unternehmer Zelte als Ausstellungsräume aufstellen läßt, wiegt das Verschulden eines Schaulustigen, der trotz der unübersehbaren Gefährlichkeit der Aufbauarbeiten zwischen diesen spazierengeht, so schwer, daß ein Schadensersatzanspruch ganz entfällt.«