OLG München - Endurteil vom 26.09.2018
7 U 3118/17
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 425 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; SGB X § 116; VVG § 100;
Fundstellen:
BauR 2019, 527
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 13574/16
LG München I, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 13574/16

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines auf einem Innenhof ausgehobenen metertiefen Grabens

OLG München, Endurteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 3118/17

DRsp Nr. 2018/16599

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines auf einem Innenhof ausgehobenen metertiefen Grabens

1. Einen Bauunternehmer, der im Zuge von Bauarbeiten über die gesamte Breite eines Innenhofs einen metertiefen Graben ausgehoben hat, trifft insoweit die Verkehrssicherungspflicht. 2. Den Eigentümer des Grundstücks trifft unabhängig hiervon insoweit eine Verkehrssicherungspflicht, als er den Unternehmer zu überwachen und zu instruieren und insbesondere ausreichende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen hat. 3. Der Anspruchsübergang auf Träger der Sozialversicherung gem. § 116 SGB X setzt lediglich voraus, dass dieser Leistungen zu erbringen hat. Ob vorgelegte Rechnungen bereits bezahlt sind, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.840,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.9.2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.320,23 € vom 31.3.2012 bis zum 5.9.2016 zu bezahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.