OLG Köln - Urteil vom 13.07.1998
16 U 15/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)503c
MDR 1999, 160
NJW-RR 1999, 673
NZV 1999, 165
OLGReport-Köln 1998, 364
SP 1998, 415
VRS 95, 330
VersR 1999, 501
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/97

Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

OLG Köln, Urteil vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 16 U 15/98

DRsp Nr. 1998/18657

Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

»Der Betreiber einer Autowaschanalge genügt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Frost nicht dadurch, daß er in schematischen Zeitabständen Enteisungsmittel streut. Er muß immer dann erneut tätig werden, wenn durch die Benutzung der Anlage Wasser auf den Boden gelangen und möglicherweise gefrieren konnte.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, der Anspruch auf sonstigen Schadensersatz in Höhe von 1.251,80 DM aus §§ 823 Abs. 1, 631, 276 BGB.