Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, der Anspruch auf sonstigen Schadensersatz in Höhe von 1.251,80 DM aus §§ 823 Abs. 1, 631, 276 BGB.
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