I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Behauptung, dieses sei seiner Räum- und Streupflicht am 19. Januar 2004 auf dem Autobahnrastplatz L...B... - und dort insbesondere auf dem zwischen den Parkbuchten befindlichen Gehweg - nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Klägerin sei gegen 17.00 Uhr glättebedingt auf diesem Gehweg gestürzt, habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen und für die ärztliche Behandlung Zusatzkosten in Höhe von 801,34 EUR aufwenden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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