OLG Brandenburg - Urteil vom 08.01.2007
2 U 6/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 285/04

Verkehrssicherungspflicht: Keine vollständige Bestreuung eines Autobahnparkplatzes für Fußgänger erforderlich

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 2 U 6/06

DRsp Nr. 2007/6670

Verkehrssicherungspflicht: Keine vollständige Bestreuung eines Autobahnparkplatzes für Fußgänger erforderlich

Große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, brauchen für Fußgänger nur dort bestreut werden, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlangt. Die vollständige Bestreuung für Fußgänger ist nicht zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich. Das betrifft auch zwischen den Parkbuchten eines Autobahnparkplatzes befindliche Gehwege.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Behauptung, dieses sei seiner Räum- und Streupflicht am 19. Januar 2004 auf dem Autobahnrastplatz L...B... - und dort insbesondere auf dem zwischen den Parkbuchten befindlichen Gehweg - nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Klägerin sei gegen 17.00 Uhr glättebedingt auf diesem Gehweg gestürzt, habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen und für die ärztliche Behandlung Zusatzkosten in Höhe von 801,34 EUR aufwenden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.