SchlHOLG - Urteil vom 11.07.2002
11 U 47/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 29
OLGReport-Schleswig 2002, 383
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 352/00

Verkehrssicherungspflicht: Unebenheiten auf öffentlichen Gehwegen

SchlHOLG, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 11 U 47/01

DRsp Nr. 2003/7003

Verkehrssicherungspflicht: Unebenheiten auf öffentlichen Gehwegen

Werden Gefahrenstellen erst durch Baumaßnahmen einer Gemeinde geschaffen, obwohl es hierfür keinen technischen Grund gab, können sich diese als kommunale Straßenbaulastträger nicht auf die Rechtsprechung, derzufolge sie durch die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet sind, auf öffentlichen Gehwegflächen von geringer Verkehrsbedeutung Unebenheiten bis zu 2 cm Höhe zu beseitigen, berufen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, mit ihrem Schmerzensgeldbegehren dringt sie jedoch nicht in voller Höhe durch.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Unfall, den die Klägerin am 6. Februar 2000 erlitt, auf eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte haftet der Klägerin daher für die Unfallfolgen gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz und § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein.