OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2000
22 U 210/99
Normen:
BGB §§ 823 839 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 401
Vorinstanzen:
Urteil,

Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde im Hinblick auf eine Fußgängerampel in einer Baustelle

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 210/99

DRsp Nr. 2000/7697

Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde im Hinblick auf eine Fußgängerampel in einer Baustelle

1. Der für die Wartung der Verkehrssicherungsmaßnahmen an einer innerstädtischen Straßenbaustelle verantwortliche Unternehmer genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine in der deutlich gekennzeichneten Baustelle betriebene und 30m vorher angekündigte Ampelanlage an einem Fußgängerüberweg alle zwei Tage während der Arbeitszeit auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. 2. Der Straßenbaulastträger erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht an einer solchen Baustelle durch unregelmäßige Kontrollen zweimal pro Woche.

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ;

Sachverhalt: