BGH - Urteil vom 19.01.2021
VI ZR 194/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 362
NJW 2021, 1090
VersR 2021, 460
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 209/15
OLG Karlsruhe, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 173/16

Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers); Bestimmen des Umfangs der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter; Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 194/18

DRsp Nr. 2021/2600

Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers); Bestimmen des Umfangs der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter; Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage

Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers). Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (hier: zukünftig zu leistende Zahlungen eines Haftpflichtversicherers und Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG).