OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.09.2008
4 U 114/08
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SaarlStrG § 9 Abs. 3 a ;
Fundstellen:
MDR 2009, 258
NJW-RR 2009, 97
OLGReport-Saarbrücken 2009, 3
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 384/07

Verkehrssicherungspflichten eines Parkplatzbetreibers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 4 U 114/08

DRsp Nr. 2008/21638

Verkehrssicherungspflichten eines Parkplatzbetreibers

»Der Platzbetreiber ist nicht verpflichtet, eine Böschung, die sich an die mit 16 cm hohen Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließt, von Hindernissen freizuhalten, um den parkenden Fahrzeugen ein gefahrloses Überfahren der markierten Parkfläche zu ermöglichen.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SaarlStrG § 9 Abs. 3 a ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger nimmt die beklagte Universität wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die bei der Universität >Ort< bedienstete Ehefrau des Klägers, die Zeugin K., stieß am Morgen des 18.12.2006 um 8.15 Uhr beim Rückwärtseinparken mit dem Mercedes Benz ML 270 CD des Klägers in eine der 4,50 Meter langen Parkbuchten des gebührenpflichtigen Universitätsparkplatzes gegen einen Baumstumpf. Der Baustumpf befand sich ca. 30 cm - so der Kläger - bzw. 50 cm - so die Beklagte - hinter einem 16 cm hohen Randstein, der die markierte Parkfläche von der angrenzenden bepflanzten Böschung trennt. Bei dem Anstoß wurde der Stoßfänger des Mercedes beschädigt ( vgl. Lichtbilder Bl. 11 bis 13 d.A.). Der Kläger hat Ersatz der Reparaturkosten von 1.026,48 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren begehrt.