OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.11.2000
19 U 195/99
Normen:
SGB X § 119 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 64
SP 2001, 90
VersR 2001, 612
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 256/99

Verkehrsunfall - mittelbarer Schaden - Beitragsverlust der gesetzlichen Krankenkasse - Rente statt Arbeitseinkommen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 19 U 195/99

DRsp Nr. 2001/11364

Verkehrsunfall - mittelbarer Schaden - Beitragsverlust der gesetzlichen Krankenkasse - Rente statt Arbeitseinkommen

»Der Schaden, den der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch erleidet, dass sein Pflichtmitglied als Verkehrsunfallopfer eine Erwerbsunfähigkeitsrente und kein (höheres) Arbeitsentgelt mehr bezieht, wodurch sich der Krankenkassenbeitrag verringert, ist als mittelbarer Schaden nicht erstattbar.«

Normenkette:

SGB X § 119 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat einen Beitragsregressanspruch der Klägerin mit zutreffender Begründung verneint. Die Berufungsangriffe führen zu keiner abweichenden Entscheidung.