OLG Stuttgart - Urteil vom 09.09.2004
2 U 121/04
Normen:
UWG (n.F.) § 3 § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 166
Vorinstanzen:
LG Heilbronn - 22 O 38/04 KfH - 15.06.2004,

Verkehrsverständnis einer undifferenziert für verschiedene Antriebsvarianten von Geländewägen verwendeten Preisangabe

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 2 U 121/04

DRsp Nr. 2005/590

Verkehrsverständnis einer undifferenziert für verschiedene Antriebsvarianten von Geländewägen verwendeten Preisangabe

»Zum Verkehrsverständnis einer Preisangabe "ab ..... EURO", die undifferenziert für verschiedene Antriebsvarianten eines Geländefahrzeugs verwendet wird.«

Normenkette:

UWG (n.F.) § 3 § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsbeklagte wirbt in Inseraten für das Fahrzeug "H GLS" mit dem Hinweis "Front- oder Allradantrieb" und mit der Preisangabe: "ab EURO 18.990,00". Nachfolgend ist eine Anzeige in der Zeitschrift "J & F ", Nr. 4, Heft April 2004, in verkleinerter Form wiedergegeben.

Der Verfügungskläger, ein nach § 13 Abs. 2 UWG antragsbefugter Verband, sieht hierin eine Irreführung, da die Werbung bei dem Verbraucher den Eindruck erwecke, der Preis gelte für das günstigste Modell mit Allradausstattung. Tatsächlich sei das Fahrzeug mit Allradantrieb erst ab 22.900,-- EURO erhältlich.

Die Verfügungsbeklagte hält die Annahme, ein Verbraucher gehe davon aus, das Modell mit Allradantrieb zu dem gleichen Preis wie ein Fahrzeug mit Frontantrieb erhalten zu können, für realitätsfern.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.06.2004 den auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gerichteten Verfügungsantrag zurückgewiesen.