BGH - Beschluss vom 18.02.2021
4 StR 279/20
Normen:
StGB § 64; StGB § 67 Abs. 2 S. 2; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 227
StV 2021, 363
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Js 60/19 99 KLs 1/19

Verklammerung des jeweils tateinheitlichen Zusammentreffens weiterer Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne; Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der angeordneten Maßregel

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 279/20

DRsp Nr. 2021/4178

Verklammerung des jeweils tateinheitlichen Zusammentreffens weiterer Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne; Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der angeordneten Maßregel

Der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde bildet mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Bringt der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen an einem Fahrzeug an, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr mehrfach zu nutzen, ist ein solcher Gesamtvorsatz in der Regel gegeben. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein einheitliches Gebrauchmachen der zusammengesetzten Urkunde vorliegt. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. November 2019, soweit es ihn betrifft,

a) b) c) 2.