OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2013
5 RVs 80/13
Normen:
StGB § 113 Abs. 1; StGB § 303 Abs. 1; StGB § 229; StGB § 46;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ns 27/13

Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der WegnahmeGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Rahmen der PolizeifluchtBewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs bei vorliegender NötigungsabsichtKeine Zweckentfremdung eines Fahrzeugs bei dessen Verwendung alleine als Fluchtmittel und gleichzeitigem beabsichtigen Vorbeifahren an einem PolizeiwagenBerücksichtigung einer möglichen Ausweisung eines Ausländers im Rahmen der Strafzumessung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 5 RVs 80/13

DRsp Nr. 2013/21652

Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der WegnahmeGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Rahmen der "Polizeiflucht"Bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs bei vorliegender NötigungsabsichtKeine Zweckentfremdung eines Fahrzeugs bei dessen Verwendung alleine als Fluchtmittel und gleichzeitigem beabsichtigen Vorbeifahren an einem PolizeiwagenBerücksichtigung einer möglichen Ausweisung eines Ausländers im Rahmen der Strafzumessung

Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000,- EUR). Zur Strafbarkeit der sog. "Polizeiflucht"

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet:

§§ 113 Abs. 1, 229, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 303 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 69, 69 a StGB.

Außerdem wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der nach § 69 a StGB getroffenen Maßregelentscheidung dahingehend klargestellt, dass die zuständige Verwaltungs behörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StGB § 113 Abs. 1; StGB § 303 Abs. 1; StGB § 229; StGB § 46;

Gründe

I.