Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet:
§§ 113 Abs. 1, 229, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 303 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 69, 69 a StGB.
Außerdem wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der nach § 69 a StGB getroffenen Maßregelentscheidung dahingehend klargestellt, dass die zuständige Verwaltungs behörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
I.
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