OLG Dresden - Urteil vom 17.04.2018
6 U 1480/17
Normen:
StGB § 142 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 4; AKB Teil B Nr. 2.1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 51/17

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 1480/17

DRsp Nr. 2019/8097

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort in der Kfz-Kaskoversicherung

1. Die Klausel der Fahrzeugversicherung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Unfallort nicht zu verlassen, "ohne die erforderliche Feststellung zu ermöglichen", ist dahin auszulegen, dass die Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Kaskoversicherung nur dann verletzt ist, wenn der Versicherungsnehmer durch das Verlassen der Unfallstelle den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt. 2. Zwar ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Unfallort zu verlassen, wenn er eine angemessen Zeit zugewartet hat. Jedoch erfüllt es den Straftatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn er die Feststellungen nach § 142 Abs. 1 StGB nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. In diesem Fall bleibt der Versicherer leistungsfrei.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15.09.2017, Az.: 5 O 51/17, aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.272,44 € festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 5.520,00 €.

Normenkette: